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 § 1

Name und Sitz

Der Verein hat den Namen „Bienenzuchtverein Bezirk Höchst/Odw.e.V.“ Er ist ein Zusammenschluss der Imker*innen des Bezirkes Höchst/Odw., ein ausschließlicher und unmittelbar gemeinnütziger Verein.
Er hat seinen Sitz in Höchst/Odw. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen
Der Verein gehört dem Landesverband Hessischer Imker e.V. als Mitglied an.

 

§ 2

Zweck

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, und seine Maßnahmen werden nicht nur im Interesse der Mitglieder, sondern auch in gleicher Weise im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt. Weiter ist es Zweck des Vereins, die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht im Bezirk Höchst/Odw. zu betreiben, um damit die Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen Befruchtung des Obstes und vieler landwirtschaftlicher Nutzpflanzen sicherzustellen.

Es ist daher seine Aufgabe:

  1. Zusammenfassung der Bienenzüchter*innen im Bezirk Höchst/Odw. in einen Verein, und planmäßige Gestaltung der Bienenzucht zum Nutzen der Allgemeinheit.
  2. Beratung und Belehrung der Imker*innen über planvolle und zeitgemäße Bienenzucht durch Wort und Schrift.
  3. Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen bzw. Gebrauchszuchtbestrebungen.
  4. Verbesserung der Bienenweide.
  5. Vertretung aller sonstigen Belange der Imker*innen im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht. Im Interesse der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung und der Erreichung der Vereinszwecke zum Besten der Gesamtbevölkerung wird bestimmt:

6.   Der Verein hat keine anderen Zwecke als die Förderung und Verbreitung der Bienenzucht zu sichern.

7.   Der Verein erstrebt weder Gewinn, noch erhalten seine Mitglieder Gewinnanteile oder Zuwendungen persönlicher Art. Mittel, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Bienenzucht dienen, sind ausgenommen.

8.   Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben begünstigen.

9.   Wenn der Verein vorübergehend Vermögen ansammelt, so gilt dieses Vermögen als Zweckvermögen und darf nur für die Förderung der Bienenzucht verwendet werden.

10. Die Vereinszwecke werden unmittelbar durch den Verein erfüllt. Er kann sich auch der Hilfe besonders geeigneter Imker*innen oder anderer Personen bedienen.

§ 3

Die Mitglieder

Mitglieder können sowohl solche Personen werden, die Bienen züchten (ordentliche Mitglieder), wie auch solche, die die Zwecke des Vereins fördern wollen (außerordentliche Mitglieder).


Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim/bei der Vorsitzenden zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Antrag zur Aufnahme gestellt wird.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


Die Mitgliedschaft erlischt am Ende des Geschäftsjahres, wenn sie bis zum 30.September schriftlich beim/bei der Vorsitzenden gekündigt worden ist. Die Mitgliedschaft ruht, wenn auf Grund eines schriftlichen Antrages der Vorstand dieses beschlossen hat.


Sie endet sofort, wenn der Vorstand den Ausschluss beschließt.


Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten (s.§ 7 Ziff. 2).

 

§4

Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

Dem betreffenden Mitglied ist der jeweilige Beschluss schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5

Ehrenmitgliedschaft: Ehrungen

Von der Mitgliederversammlung können Persönlichkeiten, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, durch die Ehrenmitgliedschaft oder andere Ehrungen ausgezeichnet werden.

§ 6

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

  1. Anträge an den Vorstand zu stellen.
  2. In der Mitgliederversammlung sein Stimmrecht auszuüben.
  3. Die Einrichtungen des Vereins nach den gegebenen Bestimmungen zu benutzen.

§ 7

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. Diese Satzung, die endgültigen Beschlüsse des Vereinsvorstandes sowie der Mitgliederversammlung zu befolgen.
  2. Die Höhe der Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, bis spätestens 4 Wochen nach Anforderung an den/die Kassenverwalter*in des Vereins zu entrichten.
  3. Nicht gegen die Zwecke und Ziele des Vereins zu handeln.

§8 weggefallen

 

§9

Die Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  1. Den Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 10

Der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

a. 1.Vorsitzende/r
b. 2.Vorsitzende/r
c. Kassenverwalter/in
d. Schriftführer/in Der Vorstand kann mit Beisitzern/ Beisitzerinnen erweitert werden.


Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus a-d und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


Je zwei Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, übernimmt der verbleibende Vorstand die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Nachwahl erfolgt dort für den Rest der Wahlperiode.


Der/Die Vorsitzende weist sämtliche Zahlungen an, mit Ausnahme der regelmäßigen Zahlungen.
Er/Sie kann selbst eine außerplanmäßige Kassenprüfung veranlassen.


Es werden 2 Kassenprüfer/innen jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

§11

Der Vorstand kann nach Bedarf die Erledigung einzelner Aufgaben unter seine Mitglieder aufteilen und erforderlichenfalls Ausschüsse bestellen.


Die Überwachung dieser Aufgaben obliegt dem Vorstand.

 

§12

Der Vorstand ist zuständig für:

  1. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.
  3. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Die Führung der Kassengeschäfte.

§13

Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, außerordentliche Ausgaben bis zur Höhe von 200€ im Jahr zu tätigen. Rechtsgeschäfte, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§14

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich –möglichst im 1. Quartal- einzuberufen.


Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per Email an die letzte dem Verein mitgeteilte Emailadresse.


Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes einberufen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder erfolgen.


Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen; hierzu gehören nicht Anträge auf Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Beitragsänderungen, Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mehr als 1/4 der Mitglieder verlangt wird.


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Geschäftsvorfälle Rechenschaft zu geben. Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der l. Vorsitzenden und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen sind.

 

§15

Die Mitgliederversammlung, die in allen Angelegenheiten endgültig entscheidet, ist zuständig für:

  1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes
  2. die Prüfung der Jahresrechnung (Kassenprüfung)
  3. die Festsetzung der Beiträge
  4. die Entscheidung über Anträge der Mitglieder
  5. die Auflösung des Vereins
  6. Änderung der Satzung

§16

Die fachliche Besprechung

Der Vorstand hat die Mitglieder monatlich jedoch spätestens jeden zweiten Monat zu einer fachlichen Besprechung einzuladen.

§17

Abstimmung

Das Stimmrecht muss bei allen Sitzungen und Versammlungen persönlich ausgeübt werden.

§18

Bei Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dies nicht in dieser Satzung ausdrücklich anders bestimmt ist.


Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.
Ergibt sich Stimmengleichheit bei Abstimmungen, so gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.


Beschlüsse, die die Änderung der Satzung zur Folge haben, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 19

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom l. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 20

Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Bienenzuchtvereins Bezirk Höchst/Odw. bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann jedoch nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind, und wenn diese 4 Wochen vor ihrer Zusammenkunft schriftlich zu einer solchen Mitgliederversammlung einberufen worden sind.

Ist die zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit einem Zwischenraum von mindestens 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen, die Auflösung des Vereins gültig beschließen kann.

 

§21

Mit der Auflösung des Vereins oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit bestimmt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, das nur der Förderung der Bienenzucht dienen darf.

 

 

Die Satzung wurde am 20. Juli 1958 errichtet.

Die Satzung wurde zuletzt am 12.05.2022 neu verfasst.

 

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